Wird die Befundung der in einem CT/MR-Institut durchgeführten radiologischen Untersuchungen an eine OG übertragen, deren Gesellschafter auch Gesellschafter-Geschäftsführer des Institutes (GmbH) sind, sind die Vergütungen für die Befundung nicht der OG, sondern den dahinterstehenden Gesellschaftern als Gesellschafter-Geschäftsführer-Bezüge zuzurechnen, wenn die OG:
in den Räumlichkeiten des Instituts betrieben wird,

