Unter einem Kaufpreis iSd § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG ist ein bestimmter Geldbetrag zu verstehen, dessen Entrichtung allerdings nicht in Bargeld zu erfolgen braucht, sondern auch durch Leistungen an Erfüllungs statt (zB Dienstleistung, Wertpapiere) oder auch - wie im konkreten Fall - durch eine Aufrechnung mit Forderungen
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

