Ein Prokurist, der bei einer Kapitalgesellschaft die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen gesellschaftsintern übernommen hat, ist keine "zur Vertretung juristischer Personen berufene Person" iSd § 80 Abs 1 BAO und kann daher nicht zu einer Haftung für die nicht einbringlichen Abgaben der Gesellschaft nach § 9 Abs 1 BAO herangezogen werden
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

