Ein Erwerb durch den begünstigen Personenkreis iSd § 26a GGG (Familienverband) gilt gem § 7 Abs 1 Z 1 lit c GrEStG als unentgeltlich, sodass eine allfällig vorliegende Gegenleistung für Zwecke der Grunderwerbssteuer unbeachtlich ist.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

