Eine Befreiung von der GrESt nach dem NeuFöG kommt nur dann in Betracht, wenn das vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllte NeuFöG-Formular zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld bereits existiert und dem Parteienvertreter bei der Selbstberechnung
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

