Eine zwischen den Parteien nachträglich vereinbarte Aufhebung eines gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfts ist für die entstandene Gebührenpflicht irrelevant.
Zu einer gebührenwirksamen Vertragsaufhebung kommt es nur in Fällen von Irrtum (§ 871 ABGB), Arglist und Zwang (§ 870 ABGB), laesio enormis (§ 934 ABGB) und (ursprünglichem)

