Die Möglichkeit für die Mieterin, den Bestandvertrag zu bestimmten einzelnen Terminen zu kündigen (nach 5, 7 und zehn Jahren ab Vertragsbeginn) ist als auflösende Potestativbedingung zu sehen, die gem § 17 Abs 4 GebG für die Gebührenermittlung unbeachtlich
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

