Nach § 2 Abs 1 Z 1 GrEStG werden Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, nicht zum Grundstück zugerechnet und scheiden daher aus der GrESt-BMGl aus.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

