Die Herstellerbefreiung gem § 30 Abs 2 Z 2 EStG kommt bei Veräußerung eines erworbenen, noch nicht benutzbaren und anschließend fertig gestellten Rohbaus dann zur Anwendung, wenn die Fertigstellungskosten die Anschaffungskosten des Rohbaus übersteigen
Die Eigenleistungen des Veräußerers und der mithelfenden Familienangehörigen können dabei nicht als fiktive Fertigstellungskosten

