Sind die wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH für diese in ihrem operativen Steuerberatungsbetrieb nicht unmittelbar, sondern durch Zwischenschaltung einer OG, deren einzige Gesellschafter sie sind, tätig, so sind die von der OG an die GmbH in Rechnung gestellten Vergütungen unmittelbar den Gesellschafter-Geschäftsführern als sonstige Vergütungen iSd § 22 Z 2 zweiter TS EStG zuzurechnen, wenn es an einer klaren, nach außen in Erscheinung getretenen Vereinbarung zwischen der OG und der GmbH über den Leistungsgegenstand

