Das NoVAG sieht eine Möglichkeit zur NoVA-Vergütung für Kraftfahrzeuge vor, die für den Rettungsdienst oder als Krankenwagen verwendet werden.
Soweit Fahrzeuge, insbesondere von sozialen Einrichtungen, nahezu ausschließlich zum Transport beeinträchtigter Personen zu Arzt-, Krankenhaus- bzw Therapiebesuchen sowie zu Therapiewerkstätten oder für ähnliche Zwecke verwendet werden, ist diese Möglichkeit zur NoVA-Vergütung

