Eine Selbstberechnung der GrESt steht den die Verjährungsfrist verlängernden Amtshandlungen iSd § 209 Abs 1 BAO nicht entgegen. Es ist somit irrelevant, dass der Abgabenbehörde aufgrund der Anmeldung der Selbstberechnung die Verwirklichung eines GrESt-Tatbestands bekannt war.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

