Es ist nicht der Sinn und Zweck einer Wiederaufnahme, Versäumnisse einer Partei durch beliebigen Eingriff in rechtskräftige Bescheide auf diesem Wege nachträglich zu sanieren. Die vorerst vergessenen Aufwendungen (im konkreten Fall: außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben) berechtigen daher nicht
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

