Bei der Beurteilung, ob eine Tatsache neu hervorgekommen ist, ist auf den Wissensstand der zuständigen Veranlagungsabteilung (abgabenfestsetzende Stelle bzw Betriebsveranlagungsteam) abzustellen und nicht auf den Wissensstand der Abgabenbehörde in ihrer Gesamtheit.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

