Die Finanzbehörde kann die Benennung der Empfänger auch von Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit verlangen.
Bei Verweigerung der verlangten Empfängerdaten sind die betreffenden Aufwendungen zwingend nicht anzuerkennen, sofern das Verlangen der Finanzbehörde sich nicht als rechtswidrig

