Die Einnahmen des Grundstückseigentümers aus der Überlassung eines zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grundstücks an einen Windkraftbetreiber zwecks Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage führen nicht zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, sondern zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn die Nutzungsüberlassung auf Dauer erfolgt (hier ca 20 Jahre) und die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks durch den Grundeigentümer nicht mehr möglich

