Wird eine jederzeit im betrieblichen Geschehen (durch Vermietung) einsetzbare Liegenschaft dem Gesellschafter-Geschäftsführer unentgeltlich zur Nutzung überlassen und dafür ein Sachbezug in der Lohnverrechnung angesetzt, der unter einer marktüblichen Miete liegt, so stellt die Differenz zur fremdüblichen Miete keine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter-Geschäftsführer dar, wenn sich seine Gesamtentlohnung - unter Berücksichtigung der fremdüblichen Miete - immer noch als fremdüblich

