Die fiktiven Anschaffungskosten iSd § 16 Abs 1 Z 8 EStG sind nach dem Ertragswertverfahren zu ermitteln.
Verkaufspreise vergleichbarer Objekte können für die Schätzung der fiktiven Anschaffungskosten einen wertvollen Beitrag leisten und einer vom Ertragswert ausgehenden Schätzung eine wirksame Kontrolle

