Steuerberatungskosten können nur dann als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn es sich um eine Beratung des Abgabepflichtigen in dessen Angelegenheiten (in dessen Interesse) handelt, wovon auch im Fall einer drohenden persönlichen Haftung des Abgabepflichtigen für Abgaben dritter Personen
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

