Die Einkünfte aus einem entgeltlich oder unentgeltlich eingeräumten Nettofruchtgenuss sind dem Fruchtnießer zuzurechnen, wenn dieser:
auf die Einkünfteerzielung Einfluss nimmt, indem er am Wirtschaftsleben teilnimmt und die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestaltet, und

