Für die Anwendung der Vereinfachungsregeln für Dreiecksgeschäfte ist Voraussetzung, dass der Empfänger der Lieferung in dem Mitgliedsstaat, in dem die Lieferung bewirkt wird, für Mehrwertsteuerzwecke erfasst wird, was nichts anderes als das Vorliegen einer gültigen UID-Nummer
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

