Wird in einem Zessionsvertrag (Abtretung von Schadenersatzansprüchen) vereinbart, dass ein Entgelt nur im Falle einer erfolgreichen Geltendmachung der Schadenersatzansprüche und abhängig von der Höhe des einbringlich gemachten Nettoerlöses (prozentuelle Staffelung) bezahlt werden soll, so ist die Zessionsgebühr - ähnlich wie bei einem Mietvertrag mit einem umsatzabhängigen Entgelt - nicht vom vereinbarten höchstmöglichen Betrag,

