Durch die in § 30 Abs 2 Z 2 EStG vorgesehene Befreiung für selbst hergestellte Gebäude soll die Besteuerung der eigenen Arbeitskraft verhindert werden.
Durch die in § 30 Abs 2 Z 2 EStG vorgesehene Befreiung für selbst hergestellte Gebäude soll die Besteuerung der eigenen Arbeitskraft verhindert werden.
