Eine ARGE besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, sodass ein an sie gerichteter Bescheid einen Nichtbescheid darstellt. Betreffend ARGEn und andere GesbR ist in der Rsp entweder eine Nennung bloß eines Gesellschafters mit dem Zusatz "und Mitbesitzer" bzw "und Mitgesellschafter" oder die Nennung aller Gesellschafter mit dem Zusatz "GesbR" bzw ohne einen solchen Zusatz anerkannt.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

