Bei Dotierung einer Rücklage gem § 31 WEG (Reparaturfonds) können die Zahlungen erst dann und nur insoweit als Werbungskosten abgezogen werden, als eine Zahlung aus der Rücklage erfolgt, die Werbungskostencharakter hat.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

