Die Bewirtung von Arbeitskollegen (zB im Rahmen einer Ausstandsfeier bei Ausscheiden aus dem Unternehmen) ist keine Bewirtung von "Geschäftsfreunden" (gem § 20 Abs 1 Z 3 Satz 2 EStG) und dient auch keinem Werbezweck im Sinne einer Produkt- oder Leistungsinformation.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

