Für beschaffungsseitige Mietverträge ist grundsätzlich der Wert des Sachleistungsanspruchs dem Wert der Mietzinszahlung gegenüberzustellen.
In der Regel ist der Sachleistungsanspruch aber nicht hinreichend objektivierbar, sodass eine Drohverlustrückstellung nur gebildet werden kann, wenn die gemietete Sache vom Unternehmen gar nicht

