Verfahrensrechtlich wird der Erbe erst mit Einantwortung Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen.
Vor der Einantwortung kann er Steuererklärungen für den Erblasser (zB Arbeitnehmerveranlagung) nur als Vertreter des ruhenden Nachlasses
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

