Wenn in einem Übergabevertrag an die Kinder das Fruchtgenussrecht beiden Ehegatten vorbehalten worden ist, dann können die Einkünfte nicht bloß der Ehefrau zugerechnet werden, auch wenn sie sich um die Vermietung kümmert und der Ehemann ihr die Einkünfte überlässt.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

