Eine unentgeltliche Geschäftsführertätigkeit ist keine Einkunftsquelle, sodass die dafür anfallenden Aufwendungen (SV-Beiträge iHv rd Euro 2.000,-) keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

