Eine rechtswidrige Säumigkeit der Behörde (amtswegige Anpassung eines abgeleiteten Bescheids an geänderten Feststellungsbescheid gem § 295 BAO) führt nicht zur Verjährung, wenn der zugrunde liegende Parteienantrag (Feststellungserklärung) vor Eintritt der Verjährung gestellt wurde.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

