Unrichtige Bescheide aufgrund von EDV-Programmierungsfehlern können gem § 293 BAO amtswegig berichtigt werden, wenn der Fehler nicht die Willensbildung der Behörde (zB rechtliche Beurteilung), sondern die technische Willensumsetzung
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

