Eine Umwidmung in Bauland (erstmalige Ermöglichung einer Bebauung) liegt erst im Zeitpunkt der Kundmachung des entsprechend geänderten Flächenwidmungsplans vor.
Die Widmung des Grundstücks im Zeitpunkt des Erwerbs als "Aufschließungsgebiet" ist noch keine
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

