Entgegen dem BFG genügt nicht schon eine schlechte Verkäuflichkeit (Nordlage, Lärmbeeinträchtigung) für eine Teilwertabschreibung.
Im ersten Schritt wären die exakten Herstellkosten der nicht verkauften Wohnungen zu ermitteln (primär nach Flächenverhältnis, nicht nach Verhältnis der Verkaufspreise).

