Eine Haftung des selbstberechnenden Parteienvertreters für eine unrichtige Immo-ESt besteht nur, wenn er die unrichtige Berechnung "wider besseres Wissen" vorgenommen hat. Das BFG hat diese Voraussetzung nicht geprüft.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

