Die Verjährung vorläufiger Bescheide beginnt gem § 208 Abs 1 lit d BAO mit Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt wurde. Entscheidend ist der objektive Wegfall der Ungewissheit unabhängig von der Kenntnisnahme durch Partei oder Behörde.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

