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Verjährung vorläufiger Bescheide

Steuer-RadarAbgabenverfahrenAufsatzChristian Huber, Peter Pichlertaxlex-SRa 2022/14taxlex-SRa 2022, 41 Heft 1 v. 28.1.2022

Die Verjährung vorläufiger Bescheide beginnt gem § 208 Abs 1 lit d BAO mit Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt wurde. Entscheidend ist der objektive Wegfall der Ungewissheit unabhängig von der Kenntnisnahme durch Partei oder Behörde.

Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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