Werden vermietete Immobilien vor Erzielung eines Gesamtüberschusses an eine Privatstiftung gestiftet, so ist die bisherige Vermietungstätigkeit als Liebhaberei zu beurteilen.
Die Übertragung der Immobilien auf eine Stiftung zwecks Regelung des Erbgangs beruht auf einem freien Entschluss des Vermieters und ist keine

