Das Liegenschaftsbewertungsgesetz ist für steuerliche Wertermittlungen nicht anwendbar.
Die Anwendung des im Gutachten durchgeführten Sachwertverfahrens scheitert an der vom VwGH abgelehnten Ableitung des Zeitwerts aus den
Das Liegenschaftsbewertungsgesetz ist für steuerliche Wertermittlungen nicht anwendbar.
Die Anwendung des im Gutachten durchgeführten Sachwertverfahrens scheitert an der vom VwGH abgelehnten Ableitung des Zeitwerts aus den
