Wird in einem GrESt-Verfahren (Bauherrenmodell) die erhöhte GrESt zunächst dem Käufer vorgeschrieben und erst viele Jahre später - nach fünfjährigem BFG-Verfahren und Uneinbringlichkeit beim Käufer - der Verkäuferin (als Gesamtschuldnerin), so ist die Vorschreibung gegenüber der Verkäuferin bereits
Der Aufschub der Verjährung gem § 209a Abs 1 BAO wegen einem anhängigen Rechtsmittelverfahren

