Leistungen, die der Erwerber eines Grundstückes für andere Leistungen des Verkäufers erbringt, gehören zur Gegenleistung, wenn sie mit dem Grundstückserwerb in einem "unmittelbaren, tatsächlichen und wirtschaftlichen oder inneren Zusammenhang
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

