Kündigungsgründe, die von einem (unwahrscheinlichen) Fehlverhalten des anderen Vertragspartners abhängen, genügen nicht für eine unbestimmte Laufzeit.
Auch die Herstellungskosten für die im Bestandsvertrag vereinbarte Errichtung von Geschäftsflächen durch die Mieterin (rd drei Mio Euro) gehört zur Gebührenbemessungsgrundlage, wenn es sich um eine verpflichtende Mieterinvestition

