Die Zuwendung von finanziellen Mitteln von den Eltern an die Tochter zum Erwerb einer Wohnung und nachfolgender Fruchtgenusseinräumung an die Mutter gegen Abgeltung der gesetzlichen AfA + Euro 50,- Verwaltungskosten ist (entsprechend der VwGH-Rechtsprechung zu Gebühren) ein
Die Fruchtgenusseinräumung gegen AfA-Ersatz ist daher auch umsatzsteuerlich keine relevante Vermietung und berechtigt die Tochter nicht

