Bezieht sich ein Abbaurecht auf eine konkrete neue Fläche, so ist dies keine Erweiterung des bestehenden Rechtes, sondern ein neues Wirtschaftsgut.
Die für die Erlangung des Abbaurechtes getätigten Aufwendungen (Umweltverträglichkeitsprüfung, Beratung, Gutachten, Kosten der Bewilligung) sind Anschaffungskosten

