Wenn eine GmbH eine Liegenschaft von ihrem Gesellschafter zu einem objektiv überhöhten Preis kauft, dies aber aus betrieblichen Gründen erfolgt (besonderer betrieblicher Bedarf, Beseitigung rechtlicher Unsicherheiten, fragliche Verfügbarkeit eines passenden Alternativgrundstücks) und daher auch von einem fremden Dritten ein Ankauf zu einem annähernd gleich hohen Preis erfolgt wäre, liegt keine

