Wird eine Radiologenpraxis, die auf eine Vermietungs-GmbH (medizinische Ausstattung) und auf zwei operative Gesellschaften (GmbH und OG als Mieterinnen) aufgesplittet war, verkauft und werden in diesem Zusammenhang die Vermietungs-GmbH und die operative OG (durch Einbringung) zu einer einzigen operativen GmbH zusammengeführt, so bedeutet dies für die Vermietungs-GmbH eine wesentliche wirtschaftliche

