Auch der Betrieb eines Einmannunternehmensberaters mit einem einzigen Auftraggeber ist einbringungsfähig, da Beratungsleistungen im Allgemeinen auch von anderen Personen erbracht werden können (Ausnahme VwGH zu hochspezialisierten Unternehmensberatern mit höchstpersönlichem Firmenwert).
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

