Der Umweg wegen einer Fahrgemeinschaft ist reine Gefälligkeit und nicht beruflich veranlasst. Ein Pkw-Unfall auf der Umwegstrecke ist daher nicht abzugsfähig. Die sozialversicherungsrechtliche Ausnahmebestimmung gem § 175 Abs 2 Z 9 ASVG hat steuerlich keine Bedeutung.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

