Erfolgsgarantie und Bürgschaft sind Unterarten des Garantievertrags. Gebührenpflichtig ist jedoch nur die Bürgschaft.
Da der Garant im vorliegenden Fall nicht nur für die Leistungspflichten der Pächterin gehaftet (Bürgschaft), sondern die Einhaltung sämtlicher Pflichten aus dem Vertrag garantiert

