Bei Verschmelzungen gehen Mindest-KÖSt-Guthaben der übertragenden Gesellschaft kraft Gesamtrechtsnachfolge zum Verschmelzungsstichtag auf die übernehmende Gesellschaft über und können von dieser bereits in dem Kalenderjahr, in das der Verschmelzungsstichtag fällt, verwertet werden (somit nicht erst mit Beginn
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

