Bei Mitunternehmerschaften ist die reguläre Bilanzberichtigung im Feststellungsbescheid vorzunehmen, der Zuschlag für bereits verjährte Zeiträume dagegen im abgeleiteten Bescheid der einzelnen Mitunternehmer, da dieser Zuschlag von den Verjährungsverhältnissen der einzelnen Mitunternehmer abhängt.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

